Was sie typischerweise enthält
- Name und Anschrift des Herstellers (und ggf. des Bevollmächtigten)
- Eindeutige Bezeichnung des Produkts (Typ, Modell, Seriennummer)
- Erklärung, dass das Produkt den genannten EU-Rechtsvorschriften entspricht
- Angewandte harmonisierte Normen oder andere technische Spezifikationen
- Gegebenenfalls Angaben zur beteiligten benannten Stelle
- Ort, Datum, Name und Funktion der unterzeichnenden Person
Konformitätserklärung und Einbauerklärung
Für vollständige Maschinen wird eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt. Für unvollständige Maschinen, die erst in eine Anlage eingebaut werden, gibt es stattdessen eine Einbauerklärung; die Konformitätserklärung für die Gesamtanlage stellt dann derjenige aus, der sie fertigstellt.
Was sich mit der Maschinenverordnung ändert
Ab dem 20. Januar 2027 gilt für Maschinen die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 mit neuen Vorlagen für Konformitäts- und Einbauerklärung (Anhang V). Erklärungen dürfen dann auch digital bereitgestellt werden. Details und eine Checkliste finden Sie im Beitrag zur Maschinenverordnung 2027.
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Quellen
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