Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Zusammenfassung für Entscheider und ersetzt keine Rechtsberatung oder Prüfung durch Sachverständige bzw. benannte Stellen. Maßgeblich ist der Verordnungstext in der jeweils geltenden Fassung. Wir aktualisieren den Beitrag, sobald harmonisierte Normen oder der Leitfaden der EU-Kommission veröffentlicht sind.
Am 20. Januar 2027 endet für Maschinenbauer eine Ära: Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, seit Ende 2009 die Grundlage jeder CE-Kennzeichnung, wird durch die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ersetzt. Viele Grundprinzipien – Risikobeurteilung, grundlegende Sicherheitsanforderungen, Konformitätsbewertung – bleiben. Neu sind aber Anforderungen, die 2006 noch keine Rolle spielten: vernetzte Steuerungen, Software-Updates, KI-gestützte Sicherheitsfunktionen und digitale Dokumentation. Dieser Beitrag zeigt, was sich ändert, wer betroffen ist und was Hersteller in den verbleibenden Wochen priorisieren sollten.
Ab wann gilt die Maschinenverordnung – und gibt es eine Übergangsfrist?
Die Maschinenverordnung ist am 19. Juli 2023 in Kraft getreten und gilt ab dem 20. Januar 2027. Als EU-Verordnung wirkt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationales Umsetzungsgesetz. Einige Vorschriften, etwa zu benannten Stellen, gelten bereits seit 2024.
| Datum | Was passiert | Bedeutung für Hersteller |
|---|---|---|
| 19. Juli 2023 | Maschinenverordnung tritt in Kraft | Vorbereitungszeit beginnt |
| 20. Januar 2024 | Regeln für benannte Stellen gelten | Benannte Stellen können sich für die Verordnung notifizieren lassen |
| 27. Juli 2026 | Digital Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) tritt in Kraft | Verhältnis von Maschinenverordnung und KI-Verordnung neu geregelt |
| voraussichtlich Ende 2026 | Erste Liste harmonisierter Normen unter der Maschinenverordnung; Leitfaden der EU-Kommission | Grundlage für die Konformitätsvermutung |
| 19. Januar 2027 | Letzter Tag der Maschinenrichtlinie | Letztmöglicher Tag für Inverkehrbringen nach altem Recht |
| 20. Januar 2027 | Maschinenverordnung gilt | Alle neu in Verkehr gebrachten Maschinen müssen sie erfüllen |
| 2. August 2028 | Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung für Produkte nach Anhang I | Relevant für KI-Sicherheitsfunktionen in regulierten Produkten |
Fazit der Tabelle: Der 20. Januar 2027 ist ein harter Stichtag ohne Parallelphase – und die Normen, die bei der Umsetzung helfen sollen, kommen voraussichtlich erst wenige Wochen vorher.
Wichtig für die Planung: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht der Herstellung. Eine Maschine, die im Dezember 2026 gebaut, aber erst im Februar 2027 an den Kunden ausgeliefert wird, muss die Maschinenverordnung erfüllen. Umgekehrt müssen Maschinen, die vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, nicht neu bewertet werden. Bestehende EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.

Wer ist von der Maschinenverordnung betroffen?
Die Verordnung gilt für Maschinen und verwandte Produkte: auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwellen sowie unvollständige Maschinen. Neu ist, dass sie die gesamte Lieferkette ausdrücklich in die Pflicht nimmt.
| Rolle | Wer das typischerweise ist | Wichtigste Pflichten |
|---|---|---|
| Hersteller | Maschinen- und Anlagenbauer, Sondermaschinenbau | Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, Betriebsanleitung |
| Hersteller unvollständiger Maschinen | Zulieferer von Baugruppen, Modulen, Robotern ohne Applikation | Technische Unterlagen, Einbauerklärung, Montageanleitung |
| Importeur | Unternehmen, die Maschinen von außerhalb der EU einführen | Prüfen, ob Hersteller seine Pflichten erfüllt hat; eigene Kontaktangaben auf dem Produkt |
| Händler | Vertrieb neuer und gebrauchter Maschinen | Prüfen von CE-Kennzeichnung, Unterlagen und Anleitung vor dem Verkauf |
| Betreiber, Integrator, Retrofitter | Industriebetriebe, Anlagenintegratoren, Modernisierer | Werden zum Hersteller, wenn sie eine Maschine wesentlich verändern |
Fazit der Tabelle: Nicht nur Maschinenbauer müssen handeln – auch Importeure, Händler und Betriebe, die Maschinen umbauen oder deren Software ändern, haben künftig klar definierte Pflichten.
Die wichtigsten Änderungen gegenüber der Maschinenrichtlinie
Nach Einschätzung von Prüforganisationen bleibt ein Großteil der Anforderungen inhaltlich gleich. Unternehmen mit einem sauberen CE-Prozess starten deshalb aus einer guten Position. Die Änderungen konzentrieren sich auf sechs Bereiche:
| Bereich | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG | Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 |
|---|---|---|
| Rechtsform | Richtlinie, national umgesetzt | Verordnung, unmittelbar und einheitlich in der EU |
| Cybersecurity | Keine ausdrückliche Anforderung | Schutz gegen Korrumpierung von Steuerung, Software und Verbindungen wird Sicherheitsanforderung |
| KI und selbstlernende Systeme | Nicht geregelt | Sicherheitsfunktionen mit selbstlernendem Verhalten in Anhang I Teil A (benannte Stelle Pflicht) |
| Betriebsanleitung | Grundsätzlich auf Papier | Digitale Bereitstellung zulässig, unter Bedingungen |
| Hochrisiko-Maschinen | Anhang IV, Selbstbewertung bei voller Normanwendung | Anhang I Teil A (immer benannte Stelle) und Teil B (wie bisher) |
| Wesentliche Veränderung | Nur in Leitfäden und nationaler Praxis | Gesetzlich definiert, mit Herstellerpflichten für den Verändernden |
| Lieferkette | Kaum Pflichten für Importeure und Händler | Eigene Pflichten für Importeure und Händler |
Fazit der Tabelle: Die größten Neuerungen betreffen digitale Themen – Software, Vernetzung, KI und Dokumentation –, während die mechanische Sicherheitslogik weitgehend bestehen bleibt.
Cybersecurity wird Teil der Maschinensicherheit
Die überarbeiteten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang III verlangen, dass Verbindungen, Software und Steuerungslogik vernünftigerweise vorhersehbaren böswilligen Eingriffen standhalten, soweit diese zu einer gefährlichen Situation führen könnten. Hersteller müssen außerdem nachvollziehbar machen, welche sicherheitsrelevante Software installiert ist und welche Eingriffe erfolgt sind. In der Praxis orientieren sich viele Hersteller an der Normenreihe IEC 62443; eine eigene harmonisierte Norm für diesen Bereich (prEN 50742) befindet sich in Arbeit. Für vernetzte Produkte kommt der Cyber Resilience Act hinzu, dessen Hauptpflichten ab Dezember 2027 gelten.
Software und Updates nach der Auslieferung
Steuerungssysteme müssen so ausgelegt sein, dass Software-Updates und -Änderungen die Sicherheitsfunktionen nicht unbemerkt beeinträchtigen. Sicherheitsbauteile umfassen künftig ausdrücklich auch digitale Komponenten und Software. Eigenständig in Verkehr gebrachte Sicherheitssoftware kann damit selbst ein CE-pflichtiges Produkt sein.
KI und selbstlernende Sicherheitsfunktionen
Sicherheitsbauteile und Maschinen mit eingebetteten Systemen, die selbstlernendes Verhalten auf Basis von maschinellem Lernen zeigen und Sicherheitsfunktionen übernehmen, stehen in Anhang I Teil A. Für sie ist die Einbindung einer benannten Stelle immer Pflicht. Das betrifft zum Beispiel KI-gestützte Personenerkennung, die eine Maschine sicher stoppt. Nicht erfasst sind KI-Funktionen, die nicht der Sicherheit dienen, etwa eine Prozessoptimierung oder eine KI-gestützte Qualitätsprüfung. Wie solche Anwendungen im Betrieb sinnvoll starten, zeigt unser Leitfaden KI im Mittelstand einführen.
Mensch-Maschine-Interaktion und autonome Maschinen
Die Anforderungen an die Zusammenarbeit von Mensch und Maschine wurden erweitert, unter anderem für kollaborierende Roboter und autonome mobile Maschinen. Bei der Risikobeurteilung ist auch psychische Belastung zu berücksichtigen, die durch die Interaktion mit Maschinen entstehen kann.
Digitale Betriebsanleitung: Was ist ab 2027 erlaubt?
Erstmals dürfen Betriebsanleitung und EU-Konformitätserklärung digital bereitgestellt werden. Für Exporteure, die heute umfangreiche Anleitungen in vielen Sprachen drucken, ist das ein echter Kostenhebel – aber nur, wenn die Voraussetzungen eingehalten werden.
| Anforderung | Was konkret gilt |
|---|---|
| Zugang | An der Maschine, der Verpackung oder in einem Begleitdokument muss angegeben sein, wie die digitale Anleitung abrufbar ist, z. B. per QR-Code oder Link |
| Format | Die Anleitung muss sich ausdrucken, herunterladen und speichern lassen |
| Verfügbarkeit | Online-Abrufbarkeit über die zu erwartende Lebensdauer, mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen |
| Papier auf Verlangen | Verlangt der Käufer beim Kauf eine Papierversion, ist sie kostenlos innerhalb eines Monats zu liefern |
| Nicht gewerbliche Nutzer | Sicherheitsinformationen müssen weiterhin auf Papier beiliegen |
| Konformitätserklärung | Darf digital bereitgestellt werden; bei mehreren anwendbaren EU-Rechtsakten genügt eine gemeinsame Erklärung |
Fazit der Tabelle: Die digitale Betriebsanleitung ist erlaubt, verlangt aber eine dauerhaft verfügbare, versionierte Ablage über mindestens zehn Jahre – das ist eher eine IT- und Prozessfrage als eine Redaktionsfrage.
Hochrisiko-Maschinen: Anhang I Teil A und Teil B
Die bisherige Liste besonders gefährlicher Maschinen (Anhang IV der Maschinenrichtlinie) wird zu Anhang I und in zwei Teile aufgeteilt.
| Anhang I Teil A | Anhang I Teil B | Alle übrigen Maschinen | |
|---|---|---|---|
| Beispiele | Abnehmbare Gelenkwellen und deren Schutzeinrichtungen, Fahrzeughebebühnen, tragbare Bolzensetzgeräte, Sicherheitsbauteile und Maschinen mit selbstlernenden KI-Sicherheitsfunktionen | Weitgehend die bisherigen Anhang-IV-Maschinen, z. B. bestimmte Kreissägen, Pressen und Abkantpressen zur Kaltbearbeitung von Metall, Spritzgießmaschinen mit manueller Beschickung, Schutzeinrichtungen zur Personenerkennung | Der Großteil des Maschinenbaus |
| Konformitätsbewertung | Immer mit benannter Stelle (EU-Baumusterprüfung, umfassende Qualitätssicherung oder Einzelprüfung) | Selbstbewertung, wenn harmonisierte Normen vollständig angewendet werden – sonst benannte Stelle | Interne Fertigungskontrolle durch den Hersteller |
| Handlungsbedarf bis 2027 | Benannte Stelle frühzeitig beauftragen – Kapazitäten sind begrenzt | Prüfen, ob die angewendeten Normen unter der Verordnung gelistet werden | Unterlagen, Erklärung und Anleitung umstellen |
Fazit der Tabelle: Für die meisten Maschinenbauer bleibt es bei der Selbstbewertung; wer jedoch Teil-A-Produkte oder Teil-B-Produkte ohne vollständig anwendbare Normen herstellt, sollte jetzt Termine bei einer benannten Stelle sichern.

Wesentliche Veränderung: Wann der Umbau zum Herstellerproblem wird
Die Maschinenverordnung definiert erstmals verbindlich, was eine wesentliche Veränderung ist: eine vom Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Änderung nach dem Inverkehrbringen, die die Sicherheit beeinträchtigt, weil sie eine neue Gefährdung schafft oder ein bestehendes Risiko erhöht und deshalb zusätzliche Schutzmaßnahmen erfordert. Wer eine solche Änderung vornimmt, gilt als Hersteller – mit Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Haftung.
Das betrifft drei Gruppen besonders:
- Industriebetriebe, die eigene Anlagen umbauen, verketten oder deren Steuerungssoftware ändern.
- Integratoren und Retrofitter, deren Geschäftsmodell die Modernisierung bestehender Maschinen ist.
- Hersteller, die per Software-Update nachträglich Funktionen ändern. Hier lohnt es sich, vertraglich und technisch festzulegen, welche Änderungen vorgesehen sind – denn vom Hersteller vorgesehene Änderungen gelten nicht als wesentliche Veränderung durch Dritte.
Harmonisierte Normen: die Lücke zum Stichtag
Harmonisierte Normen sind für die Praxis entscheidend: Wer sie anwendet, profitiert von der Vermutung, dass die abgedeckten Anforderungen erfüllt sind. Mit Stand Oktober 2026 ist jedoch noch keine harmonisierte Norm unter der Maschinenverordnung im Amtsblatt veröffentlicht. Die rund 900 unter der Maschinenrichtlinie gelisteten Normenfundstellen verlieren mit dem 20. Januar 2027 ihre Wirkung.
Die EU-Kommission hat angekündigt, dass die erste Liste unter der Maschinenverordnung vor Ende 2026 erscheinen und den Großteil der bisher gelisteten Normen übernehmen soll. Für die neuen Anforderungen – Cybersecurity, KI, autonome Maschinen – werden Normen dagegen erst noch erarbeitet. Bis dahin müssen Hersteller selbst nachvollziehbar dokumentieren, wie sie diese Anforderungen erfüllen. Parallel arbeitet die Kommission an einem Anwendungsleitfaden, der ebenfalls für Ende 2026 erwartet wird.
Was der Digital Omnibus für Maschinen mit KI ändert
Mit der Verordnung (EU) 2026/1744, dem sogenannten Digital Omnibus zu KI, wurde im Juli 2026 auch das Verhältnis von KI-Verordnung und Maschinenverordnung neu geordnet. Die Maschinenverordnung wurde im Anhang I der KI-Verordnung von Abschnitt A nach Abschnitt B verschoben. Praktisch bedeutet das:
- Für KI-Systeme, die in Maschinen Sicherheitsfunktionen übernehmen, ist die Maschinenverordnung der maßgebliche Rahmen für die technische Konformität. Die technischen Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung gelten für Maschinen nicht unmittelbar, doppelte Prüfungen sollen vermieden werden.
- Solange es unter der Maschinenverordnung keine harmonisierten Normen zu KI gibt, können Normen, die unter der KI-Verordnung gelistet werden, die Konformitätsvermutung für die entsprechenden Anforderungen der Maschinenverordnung stützen.
- Der Begriff des Sicherheitsbauteils wurde präzisiert: KI-Funktionen, die nur der Bedienerunterstützung, Leistungsoptimierung oder Qualitätskontrolle dienen, sind in der Regel keine Sicherheitsbauteile, solange ihr Ausfall Gesundheit und Sicherheit nicht gefährdet.
Für die meisten KI-Anwendungen im Maschinenbau – vorausschauende Wartung, Prozessoptimierung, Assistenzsysteme – entstehen dadurch keine zusätzlichen Pflichten aus der Maschinenverordnung. Anders sieht es bei KI aus, die Personen erkennt und daraufhin Schutzfunktionen auslöst.
Fahrplan: Was Hersteller bis zum 20. Januar 2027 priorisieren sollten
Bei knapp drei Monaten bis zum Stichtag geht es nicht mehr um vollständige Perfektion, sondern um die richtige Reihenfolge. Die folgende Priorisierung orientiert sich am Risiko, ab dem Stichtag nicht mehr liefern zu können.
| Priorität | Aufgabe | Warum jetzt |
|---|---|---|
| 1 | Produktliste erstellen und jedes Produkt gegen Anhang I einstufen | Entscheidet, ob eine benannte Stelle nötig ist – deren Kapazitäten sind knapp |
| 2 | Benannte Stelle beauftragen (nur Teil A bzw. Teil B ohne volle Normanwendung) | Lange Vorlaufzeiten, Lieferstopp ab Stichtag möglich |
| 3 | EU-Konformitätserklärung und Einbauerklärung auf die neue Vorlage umstellen | Ohne korrekte Erklärung kein rechtmäßiges Inverkehrbringen |
| 4 | Risikobeurteilung um Cybersecurity, Software-Updates und ggf. KI ergänzen | Neue Pflichtanforderungen ohne Übergangsfrist |
| 5 | Technische Unterlagen nach Anhang IV aktualisieren | Werden bei Marktüberwachung angefordert |
| 6 | Entscheidung zur digitalen Betriebsanleitung treffen und Ablage einrichten | Kostenvorteil, aber 10-Jahres-Verfügbarkeit nötig |
| 7 | Lieferanten, Händler und Integratoren informieren, Verträge prüfen | Pflichten in der Lieferkette und bei Umbauten |
| 8 | Normenliste beobachten und nach Veröffentlichung abgleichen | Konformitätsvermutung hängt an der Listung |
Fazit der Tabelle: Zuerst einstufen und – wo nötig – die benannte Stelle sichern, dann die Erklärungen umstellen; Risikobeurteilung, Unterlagen und digitale Anleitung folgen, während die Normenliste abgewartet wird.
Die vollständige Liste mit 35 Prüfpunkten, Fundstellen und Statusfeldern finden Sie in unserer Checkliste zur Maschinenverordnung (Excel).
Fazit: Ein Stichtag mit überschaubarem, aber nicht verschiebbarem Aufwand
Die Maschinenverordnung ist keine Revolution, sondern eine Modernisierung der Maschinensicherheit für das digitale Zeitalter. Für Hersteller mit sauberem CE-Prozess ist der Aufwand überschaubar: Erklärungen umstellen, Risikobeurteilung um Software und Cybersecurity ergänzen, Unterlagen aktualisieren. Kritisch wird es für Unternehmen mit Hochrisiko-Produkten, KI-Sicherheitsfunktionen oder Retrofit-Geschäft – sie sollten die verbleibenden Wochen konsequent nutzen. Und weil die harmonisierten Normen erst kurz vor dem Stichtag erwartet werden, gilt: lieber jetzt dokumentieren, wie die neuen Anforderungen erfüllt werden, als auf die Normenliste zu warten.
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, EUR-Lex, mit Berichtigung (ABl. L 169 vom 04.07.2023)
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus zu KI), EUR-Lex, in Kraft seit 27.07.2026
- Europäische Kommission: Maschinen – Rechtsrahmen, Normen und Leitfäden
- EUROGIP: Machinery Regulation 2023/1230: What the Digital Omnibus on AI changes, 31.07.2026
- TÜV Rheinland: New Machinery Regulation EU 2023/1230
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Maschinen
Häufige Fragen zur Maschinenverordnung
Ab wann gilt die neue Maschinenverordnung?
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027. Bis einschließlich 19. Januar 2027 werden Maschinen nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht. Einzelne Vorschriften, etwa zu benannten Stellen, gelten bereits früher.
Gibt es eine Übergangsfrist für die Maschinenverordnung?
Für Maschinen, die ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, gibt es keine Übergangsfrist. Sie müssen die Maschinenverordnung erfüllen. Maschinen, die vorher rechtmäßig nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, sind nicht betroffen. Bestehende EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
Muss ich bestehende Maschinen in meiner Fertigung nachrüsten?
Nein, die Verordnung gilt nicht rückwirkend für Maschinen, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden. Wer eine Maschine jedoch nach dem Stichtag wesentlich verändert – physisch oder durch Software –, kann selbst zum Hersteller werden und muss dann eine neue Konformitätsbewertung durchführen.
Darf die Betriebsanleitung ab 2027 nur noch digital geliefert werden?
Ja, die Betriebsanleitung darf digital bereitgestellt werden, wenn an der Maschine oder in den Begleitunterlagen angegeben ist, wie sie abrufbar ist, sie druck- und speicherbar ist und mindestens zehn Jahre bzw. über die Lebensdauer der Maschine online verfügbar bleibt. Auf Verlangen beim Kauf muss eine Papierversion kostenlos innerhalb eines Monats geliefert werden. Für nicht gewerbliche Nutzer bleiben Sicherheitsinformationen auf Papier Pflicht.
Was ist eine wesentliche Veränderung nach der Maschinenverordnung?
Eine wesentliche Veränderung ist eine vom Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Änderung nach dem Inverkehrbringen, die die Sicherheit beeinträchtigt, weil sie eine neue Gefährdung schafft oder ein bestehendes Risiko erhöht und deshalb zusätzliche Schutzmaßnahmen erfordert. Wer sie vornimmt, gilt als Hersteller mit allen Pflichten.
Welche Maschinen brauchen künftig eine benannte Stelle?
Für die Kategorien in Anhang I Teil A ist eine benannte Stelle immer Pflicht, darunter Sicherheitsbauteile und Maschinen mit selbstlernenden KI-Systemen, die Sicherheitsfunktionen übernehmen. Für Kategorien in Anhang I Teil B ist eine Selbstbewertung möglich, wenn harmonisierte Normen vollständig angewendet werden. Für alle übrigen Maschinen bleibt die interne Fertigungskontrolle der Regelfall.
Was hat die KI-Verordnung mit der Maschinenverordnung zu tun?
Mit dem Digital Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) wurde die Maschinenverordnung im Anhang I der KI-Verordnung in Abschnitt B verschoben. Dadurch gelten die technischen Hochrisiko-Anforderungen der KI-Verordnung für Maschinen nicht direkt; maßgeblich sind die Sicherheitsanforderungen der Maschinenverordnung. KI-Funktionen, die nur der Bedienerunterstützung, Leistungsoptimierung oder Qualitätskontrolle dienen, sind in der Regel keine Sicherheitsbauteile.
Checkliste: Umstellung auf die Maschinenverordnung
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